Aufgaben

In § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürSenMitwBetG ist geregelt, dass die Kreistage und die Stadträte der kreisfreien Städte jeweils eine ehrenamtliche Seniorenbeauftragte oder einen ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten und deren bzw. dessen Stellvertretung wählen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürSenMitwBetG sind diese Mitglieder des Landesseniorenrats.

Die Aufgaben der Seniorenbeauftragten regelt § 4 (1) ThürSenMitwBetG:

„Die Seniorenbeauftragten der Landkreise und der kreisfreien Städte unterstützen die Arbeit der Seniorenbeiräte und sind gemeinsam mit ihnen Ansprechpersonen für die Senioren. Sie haben die Anliegen, Probleme und Anregungen der Seniorenbeiräte sowie der Senioren gegenüber der kommunalen Verwaltung zu vertreten. Die Seniorenbeauftragten sind grundsätzlich vor Entscheidungen des Kreistags oder des Stadtrats einer kreisfreien Stadt, die überwiegend Senioren betreffen, anzuhören. Sie können zusammen mit den Seniorenbeiräten unaufgefordert zu allen die Senioren betreffenden Fragen Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten. […] Die Seniorenbeauftragten der Landkreise und kreisfreien Städte vertreten die Interessen der kommunalen Seniorenbeiräte im Landesseniorenrat und informieren über dessen Arbeit.“